Fankultur in Köln
15.03.2012 - 23:46 Uhr
20.09.2025 - 16:59 Uhr
Zitat von Goatstar71
Ich bin auch kein studierte Rechtswissenschaftler und muss mich über Online zu den Fakten informieren. Dabei habe ich folgende Ausführung gefunden, die vielleicht hilft, bestimmte Begriffe einheitlich in der Diskussion verwenden zu können. Den sobald es juristisch wird, kann jedes Wort auf die Goldwaage, soviel durfte ich mitnehmen.
Grundsätzliche Rechtslage für Pyrotechnik in Deutschland
Sprengstoffgesetz (SprengG): Pyrotechnik fällt grundsätzlich unter das Sprengstoffgesetz.
Wer pyrotechnische Gegenstände ohne Erlaubnis abbrennt oder mit sich führt, handelt in vielen Fällen strafbar (§ 40 SprengG).
Bestimmte Verstöße können aber auch „nur“ als Ordnungswidrigkeit (§ 46 SprengG) geahndet werden, abhängig von Art, Menge, Gefährlichkeit und Situation.
Einteilung nach Kategorien (Pyrotechnik, F2, T1, P1 etc.):
„Pyrofackeln“ und ähnliche Bengalos fallen regelmäßig in die Kategorie T1/P1 (Bühnen-/Signaleffekte).
Diese dürfen nur mit behördlicher Ausnahmegenehmigung in Menschenmengen verwendet werden. Im Stadion liegt diese Genehmigung praktisch nie vor.
Straf- oder Ordnungswidrigkeit?
Strafbar (§ 40 SprengG, Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe)
wenn jemand ohne Erlaubnis pyrotechnische Gegenstände abbrennt oder in Verkehr bringt,
wenn eine Gefährdung anderer entsteht,
wenn eine behördliche Genehmigung erforderlich wäre (z. B. in Menschenmengen) und nicht vorliegt.
→ Das ist im Fußballstadion regelmäßig der Fall.
Ordnungswidrigkeit (§ 46 SprengG, Bußgeld bis 50.000 €)
wenn es sich um „leichtere“ Verstöße handelt, z. B. Aufbewahrung oder Transport ohne Erlaubnis, ohne dass akute Gefährdung besteht.
Praxis:
In fast allen Stadionfällen wird eine Straftat angenommen, nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, da es um gefährliche Pyrotechnik in einer dicht gedrängten Menschenmenge geht.
Laien dürfen Pyrotechnik im Stadion nicht abbrennen.
Rechtlich ist das in aller Regel eine Straftat nach § 40 SprengG, keine bloße Ordnungswidrigkeit.
Zusätzlich können Körperverletzungsdelikte oder Gefährdungsdelikte greifen.
Parallel drohen Vereinsstrafen durch den DFB und zivilrechtliche Stadionverbote.
Ich bin auch kein studierte Rechtswissenschaftler und muss mich über Online zu den Fakten informieren. Dabei habe ich folgende Ausführung gefunden, die vielleicht hilft, bestimmte Begriffe einheitlich in der Diskussion verwenden zu können. Den sobald es juristisch wird, kann jedes Wort auf die Goldwaage, soviel durfte ich mitnehmen.
Grundsätzliche Rechtslage für Pyrotechnik in Deutschland
Sprengstoffgesetz (SprengG): Pyrotechnik fällt grundsätzlich unter das Sprengstoffgesetz.
Wer pyrotechnische Gegenstände ohne Erlaubnis abbrennt oder mit sich führt, handelt in vielen Fällen strafbar (§ 40 SprengG).
Bestimmte Verstöße können aber auch „nur“ als Ordnungswidrigkeit (§ 46 SprengG) geahndet werden, abhängig von Art, Menge, Gefährlichkeit und Situation.
Einteilung nach Kategorien (Pyrotechnik, F2, T1, P1 etc.):
„Pyrofackeln“ und ähnliche Bengalos fallen regelmäßig in die Kategorie T1/P1 (Bühnen-/Signaleffekte).
Diese dürfen nur mit behördlicher Ausnahmegenehmigung in Menschenmengen verwendet werden. Im Stadion liegt diese Genehmigung praktisch nie vor.
Straf- oder Ordnungswidrigkeit?
Strafbar (§ 40 SprengG, Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe)
wenn jemand ohne Erlaubnis pyrotechnische Gegenstände abbrennt oder in Verkehr bringt,
wenn eine Gefährdung anderer entsteht,
wenn eine behördliche Genehmigung erforderlich wäre (z. B. in Menschenmengen) und nicht vorliegt.
→ Das ist im Fußballstadion regelmäßig der Fall.
Ordnungswidrigkeit (§ 46 SprengG, Bußgeld bis 50.000 €)
wenn es sich um „leichtere“ Verstöße handelt, z. B. Aufbewahrung oder Transport ohne Erlaubnis, ohne dass akute Gefährdung besteht.
Praxis:
In fast allen Stadionfällen wird eine Straftat angenommen, nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, da es um gefährliche Pyrotechnik in einer dicht gedrängten Menschenmenge geht.
Laien dürfen Pyrotechnik im Stadion nicht abbrennen.
Rechtlich ist das in aller Regel eine Straftat nach § 40 SprengG, keine bloße Ordnungswidrigkeit.
Zusätzlich können Körperverletzungsdelikte oder Gefährdungsdelikte greifen.
Parallel drohen Vereinsstrafen durch den DFB und zivilrechtliche Stadionverbote.
Sorry, das ist an ganz vielen Stellen nicht korrekt. Vor allem deine Ausführungen zum 40 Sprengstoffgesetz.
Grundsätzlich ist das Abbrennen von T1/P1 Fackeln oder Feuerwerk außerhalb der Erlaubnis eine Ordnungswidrigkeit - auch im Stadion!
Unter gewissen zusätzlichen Gegebenheiten, können weitere Delikte erfüllt werden. Aber dann muss da mehr dazu kommen.
PS: Hat Podolski eigentlich eine Straftat begangen bei seinem Abschiedsspiel?
20.09.2025 - 17:38 Uhr
@FCKev Braucht kein sorry, Du hast Recht, es bedarf einer Schärfung:
§ 40 SprengG regelt Straftaten im Zusammenhang mit dem unerlaubten Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T1/P1 (z. B. Bühnenfackeln, Bengalos) sind grundsätzlich erlaubt, wenn sie im Einklang mit ihrer Zweckbestimmung und Gebrauchsanweisung verwendet werden.
Wird gegen Vorschriften verstoßen (z. B. Einsatz in Menschenmengen, ohne Genehmigung, zweckwidrig) folgt das ist in der Regel keine Straftat nach § 40 SprengG, sondern eine Ordnungswidrigkeit nach § 46 SprengG.
Eine Straftat nach § 40 SprengG setzt eine Gefährdungslage, Vorsatz oder grobe Pflichtverletzung voraus, etwa wenn jemand bewusst andere gefährdet oder mit verbotenen/zugelassenen Explosivstoffen hantiert. Was aber wohl nicht den Regelfall im Stadion darstellt. Mit anderen Worten, das „normale“ Abbrennen einer Pyrofackel im Block ist zunächst Ordnungswidrigkeit – erst wenn zusätzliche Umstände hinzukommen (z. B. Verletzung anderer, konkrete Gefährdungslage, Einsatz von verbotenen Sprengsätzen), wird es zur Straftat.
In der Praxis der Strafverfolgung werden Stadion-Pyro-Fälle oft als Ordnungswidrigkeiten behandelt, aber in Kombination mit StGB-Delikten (v. a. gefährliche Körperverletzung oder Landfriedensbruch) kommt es auch zu Strafverfahren.
Fall Podolski-Abschiedsspiel
Dort wurden Pyro-Elemente im Rahmen der Veranstaltung offiziell eingesetzt.
Entscheidender Unterschied: Hier lag eine behördliche Ausnahmegenehmigung vor (die Stadt Köln und Sicherheitsbehörden genehmigten die Show als Teil der Veranstaltung).
Ergebnis: Keine Straftat, keine Ordnungswidrigkeit.
Deshalb: Wenn Vereine/Veranstalter mit Ausnahmegenehmigung arbeiten, ist Pyrotechnik rechtmäßig.
Neben der rein rechtlichen Betrachtung fallen bei mir auch Kulturargumente in die Bewertung des Sachverhalts. Und beim Anblick einer gelungenen Kurvenshow bekomme ich positive Emotionen. Eine Erfahrung, die, nach meiner Einschätzungen, von vielen "neutralen" Fußballfans geteilt wird.
Mit sportlichen Grüßen
👍️
§ 40 SprengG regelt Straftaten im Zusammenhang mit dem unerlaubten Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T1/P1 (z. B. Bühnenfackeln, Bengalos) sind grundsätzlich erlaubt, wenn sie im Einklang mit ihrer Zweckbestimmung und Gebrauchsanweisung verwendet werden.
Wird gegen Vorschriften verstoßen (z. B. Einsatz in Menschenmengen, ohne Genehmigung, zweckwidrig) folgt das ist in der Regel keine Straftat nach § 40 SprengG, sondern eine Ordnungswidrigkeit nach § 46 SprengG.
Eine Straftat nach § 40 SprengG setzt eine Gefährdungslage, Vorsatz oder grobe Pflichtverletzung voraus, etwa wenn jemand bewusst andere gefährdet oder mit verbotenen/zugelassenen Explosivstoffen hantiert. Was aber wohl nicht den Regelfall im Stadion darstellt. Mit anderen Worten, das „normale“ Abbrennen einer Pyrofackel im Block ist zunächst Ordnungswidrigkeit – erst wenn zusätzliche Umstände hinzukommen (z. B. Verletzung anderer, konkrete Gefährdungslage, Einsatz von verbotenen Sprengsätzen), wird es zur Straftat.
In der Praxis der Strafverfolgung werden Stadion-Pyro-Fälle oft als Ordnungswidrigkeiten behandelt, aber in Kombination mit StGB-Delikten (v. a. gefährliche Körperverletzung oder Landfriedensbruch) kommt es auch zu Strafverfahren.
Fall Podolski-Abschiedsspiel
Dort wurden Pyro-Elemente im Rahmen der Veranstaltung offiziell eingesetzt.
Entscheidender Unterschied: Hier lag eine behördliche Ausnahmegenehmigung vor (die Stadt Köln und Sicherheitsbehörden genehmigten die Show als Teil der Veranstaltung).
Ergebnis: Keine Straftat, keine Ordnungswidrigkeit.
Deshalb: Wenn Vereine/Veranstalter mit Ausnahmegenehmigung arbeiten, ist Pyrotechnik rechtmäßig.
Neben der rein rechtlichen Betrachtung fallen bei mir auch Kulturargumente in die Bewertung des Sachverhalts. Und beim Anblick einer gelungenen Kurvenshow bekomme ich positive Emotionen. Eine Erfahrung, die, nach meiner Einschätzungen, von vielen "neutralen" Fußballfans geteilt wird.
Mit sportlichen Grüßen
👍️
Dieser Beitrag wurde zuletzt von Goatstar71 am 20.09.2025 um 17:39 Uhr bearbeitet
20.09.2025 - 23:02 Uhr
Zitat von Goatstar71
@FCKev Braucht kein sorry, Du hast Recht, es bedarf einer Schärfung:
§ 40 SprengG regelt Straftaten im Zusammenhang mit dem unerlaubten Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T1/P1 (z. B. Bühnenfackeln, Bengalos) sind grundsätzlich erlaubt, wenn sie im Einklang mit ihrer Zweckbestimmung und Gebrauchsanweisung verwendet werden.
Wird gegen Vorschriften verstoßen (z. B. Einsatz in Menschenmengen, ohne Genehmigung, zweckwidrig) folgt das ist in der Regel keine Straftat nach § 40 SprengG, sondern eine Ordnungswidrigkeit nach § 46 SprengG.
Eine Straftat nach § 40 SprengG setzt eine Gefährdungslage, Vorsatz oder grobe Pflichtverletzung voraus, etwa wenn jemand bewusst andere gefährdet oder mit verbotenen/zugelassenen Explosivstoffen hantiert. Was aber wohl nicht den Regelfall im Stadion darstellt. Mit anderen Worten, das „normale“ Abbrennen einer Pyrofackel im Block ist zunächst Ordnungswidrigkeit – erst wenn zusätzliche Umstände hinzukommen (z. B. Verletzung anderer, konkrete Gefährdungslage, Einsatz von verbotenen Sprengsätzen), wird es zur Straftat.
In der Praxis der Strafverfolgung werden Stadion-Pyro-Fälle oft als Ordnungswidrigkeiten behandelt, aber in Kombination mit StGB-Delikten (v. a. gefährliche Körperverletzung oder Landfriedensbruch) kommt es auch zu Strafverfahren.
Fall Podolski-Abschiedsspiel
Dort wurden Pyro-Elemente im Rahmen der Veranstaltung offiziell eingesetzt.
Entscheidender Unterschied: Hier lag eine behördliche Ausnahmegenehmigung vor (die Stadt Köln und Sicherheitsbehörden genehmigten die Show als Teil der Veranstaltung).
Ergebnis: Keine Straftat, keine Ordnungswidrigkeit.
Deshalb: Wenn Vereine/Veranstalter mit Ausnahmegenehmigung arbeiten, ist Pyrotechnik rechtmäßig.
Neben der rein rechtlichen Betrachtung fallen bei mir auch Kulturargumente in die Bewertung des Sachverhalts. Und beim Anblick einer gelungenen Kurvenshow bekomme ich positive Emotionen. Eine Erfahrung, die, nach meiner Einschätzungen, von vielen "neutralen" Fußballfans geteilt wird.
Mit sportlichen Grüßen
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@FCKev Braucht kein sorry, Du hast Recht, es bedarf einer Schärfung:
§ 40 SprengG regelt Straftaten im Zusammenhang mit dem unerlaubten Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T1/P1 (z. B. Bühnenfackeln, Bengalos) sind grundsätzlich erlaubt, wenn sie im Einklang mit ihrer Zweckbestimmung und Gebrauchsanweisung verwendet werden.
Wird gegen Vorschriften verstoßen (z. B. Einsatz in Menschenmengen, ohne Genehmigung, zweckwidrig) folgt das ist in der Regel keine Straftat nach § 40 SprengG, sondern eine Ordnungswidrigkeit nach § 46 SprengG.
Eine Straftat nach § 40 SprengG setzt eine Gefährdungslage, Vorsatz oder grobe Pflichtverletzung voraus, etwa wenn jemand bewusst andere gefährdet oder mit verbotenen/zugelassenen Explosivstoffen hantiert. Was aber wohl nicht den Regelfall im Stadion darstellt. Mit anderen Worten, das „normale“ Abbrennen einer Pyrofackel im Block ist zunächst Ordnungswidrigkeit – erst wenn zusätzliche Umstände hinzukommen (z. B. Verletzung anderer, konkrete Gefährdungslage, Einsatz von verbotenen Sprengsätzen), wird es zur Straftat.
In der Praxis der Strafverfolgung werden Stadion-Pyro-Fälle oft als Ordnungswidrigkeiten behandelt, aber in Kombination mit StGB-Delikten (v. a. gefährliche Körperverletzung oder Landfriedensbruch) kommt es auch zu Strafverfahren.
Fall Podolski-Abschiedsspiel
Dort wurden Pyro-Elemente im Rahmen der Veranstaltung offiziell eingesetzt.
Entscheidender Unterschied: Hier lag eine behördliche Ausnahmegenehmigung vor (die Stadt Köln und Sicherheitsbehörden genehmigten die Show als Teil der Veranstaltung).
Ergebnis: Keine Straftat, keine Ordnungswidrigkeit.
Deshalb: Wenn Vereine/Veranstalter mit Ausnahmegenehmigung arbeiten, ist Pyrotechnik rechtmäßig.
Neben der rein rechtlichen Betrachtung fallen bei mir auch Kulturargumente in die Bewertung des Sachverhalts. Und beim Anblick einer gelungenen Kurvenshow bekomme ich positive Emotionen. Eine Erfahrung, die, nach meiner Einschätzungen, von vielen "neutralen" Fußballfans geteilt wird.
Mit sportlichen Grüßen
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Nur kurz zum LP-Spiel: Fand es dennoch dämlich, das so zu machen. Wurde ja nicht lautstark kommuniziert dass es eine anlassbezogene Ausnahmegenehmigung gab, sodass der LP mit Pyro in der Hand allen Ultras und sonstigen Pyro-Fans eine völlig unnötige Rechtfertigung gegeben hat, es weiter und je nach Sichtweise erst recht zu machen. "Wenn Poldi das darf, dann dürfen wir das doch auch" - diese Denke kann man da am Ende keinem vorwerfen. Und LP stellt sich ja gern als Ultrahomie dar, also fand ich die Message, die da ausgesandt wurde ziemlich unklug, egal ob legal oder nicht in dem Fall.
21.09.2025 - 12:53 Uhr
Zitat von Goatstar71
@FCKev Braucht kein sorry, Du hast Recht, es bedarf einer Schärfung:
§ 40 SprengG regelt Straftaten im Zusammenhang mit dem unerlaubten Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T1/P1 (z. B. Bühnenfackeln, Bengalos) sind grundsätzlich erlaubt, wenn sie im Einklang mit ihrer Zweckbestimmung und Gebrauchsanweisung verwendet werden.
Wird gegen Vorschriften verstoßen (z. B. Einsatz in Menschenmengen, ohne Genehmigung, zweckwidrig) folgt das ist in der Regel keine Straftat nach § 40 SprengG, sondern eine Ordnungswidrigkeit nach § 46 SprengG.
Eine Straftat nach § 40 SprengG setzt eine Gefährdungslage, Vorsatz oder grobe Pflichtverletzung voraus, etwa wenn jemand bewusst andere gefährdet oder mit verbotenen/zugelassenen Explosivstoffen hantiert. Was aber wohl nicht den Regelfall im Stadion darstellt. Mit anderen Worten, das „normale“ Abbrennen einer Pyrofackel im Block ist zunächst Ordnungswidrigkeit – erst wenn zusätzliche Umstände hinzukommen (z. B. Verletzung anderer, konkrete Gefährdungslage, Einsatz von verbotenen Sprengsätzen), wird es zur Straftat.
In der Praxis der Strafverfolgung werden Stadion-Pyro-Fälle oft als Ordnungswidrigkeiten behandelt, aber in Kombination mit StGB-Delikten (v. a. gefährliche Körperverletzung oder Landfriedensbruch) kommt es auch zu Strafverfahren.
Fall Podolski-Abschiedsspiel
Dort wurden Pyro-Elemente im Rahmen der Veranstaltung offiziell eingesetzt.
Entscheidender Unterschied: Hier lag eine behördliche Ausnahmegenehmigung vor (die Stadt Köln und Sicherheitsbehörden genehmigten die Show als Teil der Veranstaltung).
Ergebnis: Keine Straftat, keine Ordnungswidrigkeit.
Deshalb: Wenn Vereine/Veranstalter mit Ausnahmegenehmigung arbeiten, ist Pyrotechnik rechtmäßig.
Neben der rein rechtlichen Betrachtung fallen bei mir auch Kulturargumente in die Bewertung des Sachverhalts. Und beim Anblick einer gelungenen Kurvenshow bekomme ich positive Emotionen. Eine Erfahrung, die, nach meiner Einschätzungen, von vielen "neutralen" Fußballfans geteilt wird.
Mit sportlichen Grüßen
👍️
@FCKev Braucht kein sorry, Du hast Recht, es bedarf einer Schärfung:
§ 40 SprengG regelt Straftaten im Zusammenhang mit dem unerlaubten Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T1/P1 (z. B. Bühnenfackeln, Bengalos) sind grundsätzlich erlaubt, wenn sie im Einklang mit ihrer Zweckbestimmung und Gebrauchsanweisung verwendet werden.
Wird gegen Vorschriften verstoßen (z. B. Einsatz in Menschenmengen, ohne Genehmigung, zweckwidrig) folgt das ist in der Regel keine Straftat nach § 40 SprengG, sondern eine Ordnungswidrigkeit nach § 46 SprengG.
Eine Straftat nach § 40 SprengG setzt eine Gefährdungslage, Vorsatz oder grobe Pflichtverletzung voraus, etwa wenn jemand bewusst andere gefährdet oder mit verbotenen/zugelassenen Explosivstoffen hantiert. Was aber wohl nicht den Regelfall im Stadion darstellt. Mit anderen Worten, das „normale“ Abbrennen einer Pyrofackel im Block ist zunächst Ordnungswidrigkeit – erst wenn zusätzliche Umstände hinzukommen (z. B. Verletzung anderer, konkrete Gefährdungslage, Einsatz von verbotenen Sprengsätzen), wird es zur Straftat.
In der Praxis der Strafverfolgung werden Stadion-Pyro-Fälle oft als Ordnungswidrigkeiten behandelt, aber in Kombination mit StGB-Delikten (v. a. gefährliche Körperverletzung oder Landfriedensbruch) kommt es auch zu Strafverfahren.
Fall Podolski-Abschiedsspiel
Dort wurden Pyro-Elemente im Rahmen der Veranstaltung offiziell eingesetzt.
Entscheidender Unterschied: Hier lag eine behördliche Ausnahmegenehmigung vor (die Stadt Köln und Sicherheitsbehörden genehmigten die Show als Teil der Veranstaltung).
Ergebnis: Keine Straftat, keine Ordnungswidrigkeit.
Deshalb: Wenn Vereine/Veranstalter mit Ausnahmegenehmigung arbeiten, ist Pyrotechnik rechtmäßig.
Neben der rein rechtlichen Betrachtung fallen bei mir auch Kulturargumente in die Bewertung des Sachverhalts. Und beim Anblick einer gelungenen Kurvenshow bekomme ich positive Emotionen. Eine Erfahrung, die, nach meiner Einschätzungen, von vielen "neutralen" Fußballfans geteilt wird.
Mit sportlichen Grüßen
👍️
Was ich mich dabei Frage - und wirklich neutral frage - ist folgendes:
Wenn es sich hier um Ordnungswidrigkeiten und/oder Straftaten, warum ermitteln dann nicht die zuständigen Behörden?
Warum überhaupt mischt sich die DFL da ein und verhängt "Parallelstrafen". Die Grundlage dürfte klar sein. Die Ligen sind in der DFL organisiert und die DFL darf sich natürlich eigene Regeln geben. Aber warum tut sie das? Was hat sie davon? Bzw was wären die Konsequenzen, wenn es diesen Straßenkatalog nicht gäbe?
21.09.2025 - 13:31 Uhr
Zitat von ralf81
Was ich mich dabei Frage - und wirklich neutral frage - ist folgendes:
Wenn es sich hier um Ordnungswidrigkeiten und/oder Straftaten, warum ermitteln dann nicht die zuständigen Behörden?
Warum überhaupt mischt sich die DFL da ein und verhängt "Parallelstrafen". Die Grundlage dürfte klar sein. Die Ligen sind in der DFL organisiert und die DFL darf sich natürlich eigene Regeln geben. Aber warum tut sie das? Was hat sie davon? Bzw was wären die Konsequenzen, wenn es diesen Straßenkatalog nicht gäbe?
Zitat von Goatstar71
@FCKev Braucht kein sorry, Du hast Recht, es bedarf einer Schärfung:
§ 40 SprengG regelt Straftaten im Zusammenhang mit dem unerlaubten Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T1/P1 (z. B. Bühnenfackeln, Bengalos) sind grundsätzlich erlaubt, wenn sie im Einklang mit ihrer Zweckbestimmung und Gebrauchsanweisung verwendet werden.
Wird gegen Vorschriften verstoßen (z. B. Einsatz in Menschenmengen, ohne Genehmigung, zweckwidrig) folgt das ist in der Regel keine Straftat nach § 40 SprengG, sondern eine Ordnungswidrigkeit nach § 46 SprengG.
Eine Straftat nach § 40 SprengG setzt eine Gefährdungslage, Vorsatz oder grobe Pflichtverletzung voraus, etwa wenn jemand bewusst andere gefährdet oder mit verbotenen/zugelassenen Explosivstoffen hantiert. Was aber wohl nicht den Regelfall im Stadion darstellt. Mit anderen Worten, das „normale“ Abbrennen einer Pyrofackel im Block ist zunächst Ordnungswidrigkeit – erst wenn zusätzliche Umstände hinzukommen (z. B. Verletzung anderer, konkrete Gefährdungslage, Einsatz von verbotenen Sprengsätzen), wird es zur Straftat.
In der Praxis der Strafverfolgung werden Stadion-Pyro-Fälle oft als Ordnungswidrigkeiten behandelt, aber in Kombination mit StGB-Delikten (v. a. gefährliche Körperverletzung oder Landfriedensbruch) kommt es auch zu Strafverfahren.
Fall Podolski-Abschiedsspiel
Dort wurden Pyro-Elemente im Rahmen der Veranstaltung offiziell eingesetzt.
Entscheidender Unterschied: Hier lag eine behördliche Ausnahmegenehmigung vor (die Stadt Köln und Sicherheitsbehörden genehmigten die Show als Teil der Veranstaltung).
Ergebnis: Keine Straftat, keine Ordnungswidrigkeit.
Deshalb: Wenn Vereine/Veranstalter mit Ausnahmegenehmigung arbeiten, ist Pyrotechnik rechtmäßig.
Neben der rein rechtlichen Betrachtung fallen bei mir auch Kulturargumente in die Bewertung des Sachverhalts. Und beim Anblick einer gelungenen Kurvenshow bekomme ich positive Emotionen. Eine Erfahrung, die, nach meiner Einschätzungen, von vielen "neutralen" Fußballfans geteilt wird.
Mit sportlichen Grüßen
👍️
@FCKev Braucht kein sorry, Du hast Recht, es bedarf einer Schärfung:
§ 40 SprengG regelt Straftaten im Zusammenhang mit dem unerlaubten Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T1/P1 (z. B. Bühnenfackeln, Bengalos) sind grundsätzlich erlaubt, wenn sie im Einklang mit ihrer Zweckbestimmung und Gebrauchsanweisung verwendet werden.
Wird gegen Vorschriften verstoßen (z. B. Einsatz in Menschenmengen, ohne Genehmigung, zweckwidrig) folgt das ist in der Regel keine Straftat nach § 40 SprengG, sondern eine Ordnungswidrigkeit nach § 46 SprengG.
Eine Straftat nach § 40 SprengG setzt eine Gefährdungslage, Vorsatz oder grobe Pflichtverletzung voraus, etwa wenn jemand bewusst andere gefährdet oder mit verbotenen/zugelassenen Explosivstoffen hantiert. Was aber wohl nicht den Regelfall im Stadion darstellt. Mit anderen Worten, das „normale“ Abbrennen einer Pyrofackel im Block ist zunächst Ordnungswidrigkeit – erst wenn zusätzliche Umstände hinzukommen (z. B. Verletzung anderer, konkrete Gefährdungslage, Einsatz von verbotenen Sprengsätzen), wird es zur Straftat.
In der Praxis der Strafverfolgung werden Stadion-Pyro-Fälle oft als Ordnungswidrigkeiten behandelt, aber in Kombination mit StGB-Delikten (v. a. gefährliche Körperverletzung oder Landfriedensbruch) kommt es auch zu Strafverfahren.
Fall Podolski-Abschiedsspiel
Dort wurden Pyro-Elemente im Rahmen der Veranstaltung offiziell eingesetzt.
Entscheidender Unterschied: Hier lag eine behördliche Ausnahmegenehmigung vor (die Stadt Köln und Sicherheitsbehörden genehmigten die Show als Teil der Veranstaltung).
Ergebnis: Keine Straftat, keine Ordnungswidrigkeit.
Deshalb: Wenn Vereine/Veranstalter mit Ausnahmegenehmigung arbeiten, ist Pyrotechnik rechtmäßig.
Neben der rein rechtlichen Betrachtung fallen bei mir auch Kulturargumente in die Bewertung des Sachverhalts. Und beim Anblick einer gelungenen Kurvenshow bekomme ich positive Emotionen. Eine Erfahrung, die, nach meiner Einschätzungen, von vielen "neutralen" Fußballfans geteilt wird.
Mit sportlichen Grüßen
👍️
Was ich mich dabei Frage - und wirklich neutral frage - ist folgendes:
Wenn es sich hier um Ordnungswidrigkeiten und/oder Straftaten, warum ermitteln dann nicht die zuständigen Behörden?
Warum überhaupt mischt sich die DFL da ein und verhängt "Parallelstrafen". Die Grundlage dürfte klar sein. Die Ligen sind in der DFL organisiert und die DFL darf sich natürlich eigene Regeln geben. Aber warum tut sie das? Was hat sie davon? Bzw was wären die Konsequenzen, wenn es diesen Straßenkatalog nicht gäbe?
Ich denke das hängt auch daran, wie der Veranstalter 1. FC Köln mit Verstößen/Anzeigen umgeht.
Stadionordnung: "Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so behält sich ... der jeweilige Veranstalter vor, Anzeige zu erstatten."
Musste also den Verein fragen, warum er nicht handelt. Der FC dürfte mit dem DFB abgestimmt haben dessen Strafenkatalog anzuwenden. Vielleicht ist auch das Akzeptieren des Strafenkatalogs Teil der Lizenz, weiß ich nicht.
Trotzdem könnte der FC darüber hinaus Anzeige erstatten.
Dieser Beitrag wurde zuletzt von Ondrasek am 21.09.2025 um 13:42 Uhr bearbeitet
21.09.2025 - 13:57 Uhr
Zitat von Ondrasek
Ich denke das hängt auch daran, wie der Veranstalter 1. FC Köln mit Verstößen/Anzeigen umgeht.
Stadionordnung: "Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so behält sich ... der jeweilige Veranstalter vor, Anzeige zu erstatten."
Musste also den Verein fragen, warum er nicht handelt. Der FC dürfte mit dem DFB abgestimmt haben dessen Strafenkatalog anzuwenden. Vielleicht ist auch das Akzeptieren des Strafenkatalogs Teil der Lizenz, weiß ich nicht.
Trotzdem könnte der FC darüber hinaus Anzeige erstatten.
Zitat von ralf81
Was ich mich dabei Frage - und wirklich neutral frage - ist folgendes:
Wenn es sich hier um Ordnungswidrigkeiten und/oder Straftaten, warum ermitteln dann nicht die zuständigen Behörden?
Warum überhaupt mischt sich die DFL da ein und verhängt "Parallelstrafen". Die Grundlage dürfte klar sein. Die Ligen sind in der DFL organisiert und die DFL darf sich natürlich eigene Regeln geben. Aber warum tut sie das? Was hat sie davon? Bzw was wären die Konsequenzen, wenn es diesen Straßenkatalog nicht gäbe?
Zitat von Goatstar71
@FCKev Braucht kein sorry, Du hast Recht, es bedarf einer Schärfung:
§ 40 SprengG regelt Straftaten im Zusammenhang mit dem unerlaubten Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T1/P1 (z. B. Bühnenfackeln, Bengalos) sind grundsätzlich erlaubt, wenn sie im Einklang mit ihrer Zweckbestimmung und Gebrauchsanweisung verwendet werden.
Wird gegen Vorschriften verstoßen (z. B. Einsatz in Menschenmengen, ohne Genehmigung, zweckwidrig) folgt das ist in der Regel keine Straftat nach § 40 SprengG, sondern eine Ordnungswidrigkeit nach § 46 SprengG.
Eine Straftat nach § 40 SprengG setzt eine Gefährdungslage, Vorsatz oder grobe Pflichtverletzung voraus, etwa wenn jemand bewusst andere gefährdet oder mit verbotenen/zugelassenen Explosivstoffen hantiert. Was aber wohl nicht den Regelfall im Stadion darstellt. Mit anderen Worten, das „normale“ Abbrennen einer Pyrofackel im Block ist zunächst Ordnungswidrigkeit – erst wenn zusätzliche Umstände hinzukommen (z. B. Verletzung anderer, konkrete Gefährdungslage, Einsatz von verbotenen Sprengsätzen), wird es zur Straftat.
In der Praxis der Strafverfolgung werden Stadion-Pyro-Fälle oft als Ordnungswidrigkeiten behandelt, aber in Kombination mit StGB-Delikten (v. a. gefährliche Körperverletzung oder Landfriedensbruch) kommt es auch zu Strafverfahren.
Fall Podolski-Abschiedsspiel
Dort wurden Pyro-Elemente im Rahmen der Veranstaltung offiziell eingesetzt.
Entscheidender Unterschied: Hier lag eine behördliche Ausnahmegenehmigung vor (die Stadt Köln und Sicherheitsbehörden genehmigten die Show als Teil der Veranstaltung).
Ergebnis: Keine Straftat, keine Ordnungswidrigkeit.
Deshalb: Wenn Vereine/Veranstalter mit Ausnahmegenehmigung arbeiten, ist Pyrotechnik rechtmäßig.
Neben der rein rechtlichen Betrachtung fallen bei mir auch Kulturargumente in die Bewertung des Sachverhalts. Und beim Anblick einer gelungenen Kurvenshow bekomme ich positive Emotionen. Eine Erfahrung, die, nach meiner Einschätzungen, von vielen "neutralen" Fußballfans geteilt wird.
Mit sportlichen Grüßen
👍️
@FCKev Braucht kein sorry, Du hast Recht, es bedarf einer Schärfung:
§ 40 SprengG regelt Straftaten im Zusammenhang mit dem unerlaubten Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T1/P1 (z. B. Bühnenfackeln, Bengalos) sind grundsätzlich erlaubt, wenn sie im Einklang mit ihrer Zweckbestimmung und Gebrauchsanweisung verwendet werden.
Wird gegen Vorschriften verstoßen (z. B. Einsatz in Menschenmengen, ohne Genehmigung, zweckwidrig) folgt das ist in der Regel keine Straftat nach § 40 SprengG, sondern eine Ordnungswidrigkeit nach § 46 SprengG.
Eine Straftat nach § 40 SprengG setzt eine Gefährdungslage, Vorsatz oder grobe Pflichtverletzung voraus, etwa wenn jemand bewusst andere gefährdet oder mit verbotenen/zugelassenen Explosivstoffen hantiert. Was aber wohl nicht den Regelfall im Stadion darstellt. Mit anderen Worten, das „normale“ Abbrennen einer Pyrofackel im Block ist zunächst Ordnungswidrigkeit – erst wenn zusätzliche Umstände hinzukommen (z. B. Verletzung anderer, konkrete Gefährdungslage, Einsatz von verbotenen Sprengsätzen), wird es zur Straftat.
In der Praxis der Strafverfolgung werden Stadion-Pyro-Fälle oft als Ordnungswidrigkeiten behandelt, aber in Kombination mit StGB-Delikten (v. a. gefährliche Körperverletzung oder Landfriedensbruch) kommt es auch zu Strafverfahren.
Fall Podolski-Abschiedsspiel
Dort wurden Pyro-Elemente im Rahmen der Veranstaltung offiziell eingesetzt.
Entscheidender Unterschied: Hier lag eine behördliche Ausnahmegenehmigung vor (die Stadt Köln und Sicherheitsbehörden genehmigten die Show als Teil der Veranstaltung).
Ergebnis: Keine Straftat, keine Ordnungswidrigkeit.
Deshalb: Wenn Vereine/Veranstalter mit Ausnahmegenehmigung arbeiten, ist Pyrotechnik rechtmäßig.
Neben der rein rechtlichen Betrachtung fallen bei mir auch Kulturargumente in die Bewertung des Sachverhalts. Und beim Anblick einer gelungenen Kurvenshow bekomme ich positive Emotionen. Eine Erfahrung, die, nach meiner Einschätzungen, von vielen "neutralen" Fußballfans geteilt wird.
Mit sportlichen Grüßen
👍️
Was ich mich dabei Frage - und wirklich neutral frage - ist folgendes:
Wenn es sich hier um Ordnungswidrigkeiten und/oder Straftaten, warum ermitteln dann nicht die zuständigen Behörden?
Warum überhaupt mischt sich die DFL da ein und verhängt "Parallelstrafen". Die Grundlage dürfte klar sein. Die Ligen sind in der DFL organisiert und die DFL darf sich natürlich eigene Regeln geben. Aber warum tut sie das? Was hat sie davon? Bzw was wären die Konsequenzen, wenn es diesen Straßenkatalog nicht gäbe?
Ich denke das hängt auch daran, wie der Veranstalter 1. FC Köln mit Verstößen/Anzeigen umgeht.
Stadionordnung: "Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so behält sich ... der jeweilige Veranstalter vor, Anzeige zu erstatten."
Musste also den Verein fragen, warum er nicht handelt. Der FC dürfte mit dem DFB abgestimmt haben dessen Strafenkatalog anzuwenden. Vielleicht ist auch das Akzeptieren des Strafenkatalogs Teil der Lizenz, weiß ich nicht.
Trotzdem könnte der FC darüber hinaus Anzeige erstatten.
Da bin ich mir sogar ziemlich sicher, dass das Bestandteil der Lizenz ist. Das war aber nicht meine Frage. Ich frage mich vielmehr, was es den DFB oder die DFL interessiert, ob in einem Stadion gefackelt wird, wenn es doch nicht mal die Exekutive Gewalt des Staates interessiert?!?
21.09.2025 - 15:17 Uhr
Zitat von ralf81
Ich frage mich vielmehr, was es den DFB oder die DFL interessiert, ob in einem Stadion gefackelt wird, wenn es doch nicht mal die Exekutive Gewalt des Staates interessiert?!?
Ich frage mich vielmehr, was es den DFB oder die DFL interessiert, ob in einem Stadion gefackelt wird, wenn es doch nicht mal die Exekutive Gewalt des Staates interessiert?!?
Meines Wissens interessiert sich die Exekutive sehr wohl für die Fackeln im Stadion. Allerdings stürmen sie nicht z.B. mit einer Hundertschaft in die Kurve um die Täter dingfest zu machen, um eine Gewalteskalation zu vermeiden.
21.09.2025 - 15:20 Uhr
Zitat von Nandru
Meines Wissens interessiert sich die Exekutive sehr wohl für die Fackeln im Stadion. Allerdings stürmen sie nicht z.B. mit einer Hundertschaft in die Kurve um die Täter dingfest zu machen, um eine Gewalteskalation zu vermeiden.
Zitat von ralf81
Ich frage mich vielmehr, was es den DFB oder die DFL interessiert, ob in einem Stadion gefackelt wird, wenn es doch nicht mal die Exekutive Gewalt des Staates interessiert?!?
Ich frage mich vielmehr, was es den DFB oder die DFL interessiert, ob in einem Stadion gefackelt wird, wenn es doch nicht mal die Exekutive Gewalt des Staates interessiert?!?
Meines Wissens interessiert sich die Exekutive sehr wohl für die Fackeln im Stadion. Allerdings stürmen sie nicht z.B. mit einer Hundertschaft in die Kurve um die Täter dingfest zu machen, um eine Gewalteskalation zu vermeiden.
Und nochmal die Frage. Warum interessieren sich DFB/DFL dafür? Inwiefern ist das deren Problem?
22.09.2025 - 05:44 Uhr
Zitat von ralf81
Und nochmal die Frage. Warum interessieren sich DFB/DFL dafür? Inwiefern ist das deren Problem?
Zitat von Nandru
Meines Wissens interessiert sich die Exekutive sehr wohl für die Fackeln im Stadion. Allerdings stürmen sie nicht z.B. mit einer Hundertschaft in die Kurve um die Täter dingfest zu machen, um eine Gewalteskalation zu vermeiden.
Zitat von ralf81
Ich frage mich vielmehr, was es den DFB oder die DFL interessiert, ob in einem Stadion gefackelt wird, wenn es doch nicht mal die Exekutive Gewalt des Staates interessiert?!?
Ich frage mich vielmehr, was es den DFB oder die DFL interessiert, ob in einem Stadion gefackelt wird, wenn es doch nicht mal die Exekutive Gewalt des Staates interessiert?!?
Meines Wissens interessiert sich die Exekutive sehr wohl für die Fackeln im Stadion. Allerdings stürmen sie nicht z.B. mit einer Hundertschaft in die Kurve um die Täter dingfest zu machen, um eine Gewalteskalation zu vermeiden.
Und nochmal die Frage. Warum interessieren sich DFB/DFL dafür? Inwiefern ist das deren Problem?
Wenn es aufgrund von Pyro verletzte Zuschauer gibt, leidet nicht nur die/der Betroffene, sondern auch der Ruf des Fußballs bzw. der Bundesliga insgesamt. Das Interesse an einem sicheren Stadionbesuch haben viele - sogar die Fackelträger, die darauf achten, dass die Dinger nicht brennend die Hand verlassen.
22.09.2025 - 16:47 Uhr
Zitat von ralf81
Und nochmal die Frage. Warum interessieren sich DFB/DFL dafür? Inwiefern ist das deren Problem?
Und nochmal die Frage. Warum interessieren sich DFB/DFL dafür? Inwiefern ist das deren Problem?
Im April war ein Aktionsspieltag der Ultras, bei dem die Legalisierung gefordert wurde. Das war diese Aktion hier https://verbandsstrafen-abschaffen.de/forderungen/
In dem Zusammenhang habe ich mir das Thema ebenfalls angeguckt und kam auch zu dem Ergebnis, dass ohne Änderung der einschlägigen Gesetzt das, was die Ultras möchten, nicht umsetzbar ist, wie hier einige schon geschrieben haben.
Und jetzt zu Deiner Frage: Ich habe damals einen Artikel gelesen, in dem sinngemäß drinstand, dass ohne den Strafenkatalog von DFB und DFL die Durchführung des Ligabetriebs behördlich untersagt werden kann. Wenn dauerhaft bei Betrieb Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begangen werden, ist der Betrieb zu untersagen. Tut man aber etwas dagegen - vorliegend die Verbandsstrafen - dann ist der Betrieb weiter genehmigungsfähig.
Mit anderen Worten: Ohne Strafenkatalog von DFB und DFL, Verbot der Durchführung der Bundesliga.
Ich habe den Artikel leider gerade nicht mehr gefunden. Ich gucke heute Abend noch mal. Wenn ich den Artikel finde, verlinke ich den hier.
Gruß
SVBLEV
Dieser Beitrag wurde zuletzt von SVBLEV am 22.09.2025 um 16:48 Uhr bearbeitet
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