Der Lilien-Staff
20.09.2024 - 14:10 Uhr
16.10.2024 - 17:26 Uhr
Zitat von muenchenerlilie
Es wurde nur geschafft, dass TE nun einen sehe gut dotierten unkündbaren Job zu Lasten des Vereins hat. Während er vorher jederzeit ohne Frist und Abfindung hätte abberufen werden können.
Es wurde nur geschafft, dass TE nun einen sehe gut dotierten unkündbaren Job zu Lasten des Vereins hat. Während er vorher jederzeit ohne Frist und Abfindung hätte abberufen werden können.
Die Entscheidung löst bei mir jetzt keine Begeisterung aus.
16.10.2024 - 17:29 Uhr
Zitat von diedrey
Rüdiger Fritsch regelt seine Nachfolge?
Oder gibt das eine Hoeness/Rummenigge-Strategie?
Rüdiger Fritsch regelt seine Nachfolge?
Oder gibt das eine Hoeness/Rummenigge-Strategie?
RF regelt, dass seine Nachfolge weniger Spielraum hat für einen Neuanfang.
16.10.2024 - 17:34 Uhr
Zitat von muenchenerlilie
Es wurde nur geschafft, dass TE nun einen sehe gut dotierten unkündbaren Job zu Lasten des Vereins hat. Während er vorher jederzeit ohne Frist und Abfindung hätte abberufen werden können.
Es wurde nur geschafft, dass TE nun einen sehe gut dotierten unkündbaren Job zu Lasten des Vereins hat. Während er vorher jederzeit ohne Frist und Abfindung hätte abberufen werden können.
Ein Geschäftsführervertrag ist in der Regel kündbar, mit sechs Wochen zum Quartalsende.
16.10.2024 - 17:37 Uhr
Aber der Verein ist keine GmbH!
Geschäftsführer ist bei uns bloß eine Jobbezeichnung und keine rechtliche Position wie bei einer GmbH.
Geschäftsführer ist bei uns bloß eine Jobbezeichnung und keine rechtliche Position wie bei einer GmbH.
16.10.2024 - 17:45 Uhr
Von mir aus - aber was weißt Du denn dann über die Kündigungsfrist oder die Dotierung des Vertrags? Doch genau so viel wie ich, nämlich nichts.
Bin kein Fan von TE, aber die Tendenz, in wirklich alles und allem einen Skandal zu suchen, der sich in der TM Echokammer potenzieren soll, ist doch nicht konstruktiv. Falsches Bild auf Instagram, Erzählungen zu Minute 60 vom letzten Jahr, TE, Dackel von Fritsch macht in die falsche Ecke... das ist doch nicht mehr normal.
Bin kein Fan von TE, aber die Tendenz, in wirklich alles und allem einen Skandal zu suchen, der sich in der TM Echokammer potenzieren soll, ist doch nicht konstruktiv. Falsches Bild auf Instagram, Erzählungen zu Minute 60 vom letzten Jahr, TE, Dackel von Fritsch macht in die falsche Ecke... das ist doch nicht mehr normal.
16.10.2024 - 18:14 Uhr
Zitat von muenchenerlilie
Aber der Verein ist keine GmbH!
Geschäftsführer ist bei uns bloß eine Jobbezeichnung und keine rechtliche Position wie bei einer GmbH.
Aber der Verein ist keine GmbH!
Geschäftsführer ist bei uns bloß eine Jobbezeichnung und keine rechtliche Position wie bei einer GmbH.
Er wird Besonderer Vertreter iSv § 30 BGB sein. Die Satzung sieht diese Möglichkeit mE in § 17 Abs. 7 vor, mit Bestellungsbefugnis des Vorstands:
Das Präsidium kann für die Durchführung der Geschäfte des Vereins einen oder mehrere hauptamtliche Geschäftsführer einsetzen. Das Präsidium kann Mitarbeiter des Vereins, insbesondere einen Geschäftsführer, bevollmächtigen, eigenständig und eigenverantwortlich Aufgaben des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs wahrzunehmen.
Da steht zwar nicht "besonderer Vertreter", aber inhaltlich ist der Geschäftsführer einer.
"Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gelten die Vorschriften über den allgemeinen Kündigungsschutz nicht für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist. Nach Rspr. und Lit. betrifft dies auch den besonderen Vertreter. Des Weiteren sind besondere Vertreter auch keine Arbeitnehmer iSd ArbGG, sodass für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und dem besonderen Vertreter nicht die Arbeitsgerichte zuständig sind (§ 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG). Die Rspr. und der Teil der ihr folgenden Lit. wollen die Arbeitnehmereigenschaft des besonderen Vertreters aber dann begründen, wenn er nicht tatsächlich verfassungsmäßig berufen ist, sondern nur aufgrund der extensiven Auslegung der Rspr. des § 30 als besonderer Vertreter behandelt wird."
Da er jetzt offenbar formal berufen ist, mit Rechtsgrundlage in der Satzung, ist der letzte Satz nicht einschlägig. Das heißt, er kann - wenn sein Vertrag nichts anderes vorsieht - ohne das Erfordernis von Gründen mit der vereinbarten Frist gekündigt werden.
16.10.2024 - 18:34 Uhr
Zitat von muenchenerlilie
Es wurde nur geschafft, dass TE nun einen sehe gut dotierten unkündbaren Job zu Lasten des Vereins hat. Während er vorher jederzeit ohne Frist und Abfindung hätte abberufen werden können.
Es wurde nur geschafft, dass TE nun einen sehe gut dotierten unkündbaren Job zu Lasten des Vereins hat. Während er vorher jederzeit ohne Frist und Abfindung hätte abberufen werden können.
Nein, hätte er leider nicht, da der vorherige Vertrag eine für ihn vorteilhafte Kündigungsfrist beinhaltete.
Damit übernimmt Eilers nun auch nach Außen hin die Position, die er schon seit Ewigkeiten hat.
Gut finde ich das nicht, aber ein neuer Skandal ist das auch nicht, weil sich intern nichts groß verändert.
Jedenfalls hat sich der Schwachsinn mit dem „bestellten“ aber nicht zur Wahl stehenden Präsidiumsmitglied von selbst aufgelöst.
16.10.2024 - 18:36 Uhr
Zitat von Heiner_81
Von mir aus - aber was weißt Du denn dann über die Kündigungsfrist oder die Dotierung des Vertrags? Doch genau so viel wie ich, nämlich nichts.
Bin kein Fan von TE, aber die Tendenz, in wirklich alles und allem einen Skandal zu suchen, der sich in der TM Echokammer potenzieren soll, ist doch nicht konstruktiv. Falsches Bild auf Instagram, Erzählungen zu Minute 60 vom letzten Jahr, TE, Dackel von Fritsch macht in die falsche Ecke... das ist doch nicht mehr normal.
Von mir aus - aber was weißt Du denn dann über die Kündigungsfrist oder die Dotierung des Vertrags? Doch genau so viel wie ich, nämlich nichts.
Bin kein Fan von TE, aber die Tendenz, in wirklich alles und allem einen Skandal zu suchen, der sich in der TM Echokammer potenzieren soll, ist doch nicht konstruktiv. Falsches Bild auf Instagram, Erzählungen zu Minute 60 vom letzten Jahr, TE, Dackel von Fritsch macht in die falsche Ecke... das ist doch nicht mehr normal.
Es gelten die gesetzlichen Regelungen und somit der Kündigungsschutz. D.h. die vereinbarten Kündigungsfrist sind völlig unerheblich, wenn kein gesetzlicher Kündigungsgrund vorliegt.
16.10.2024 - 18:41 Uhr
Zitat von muenchenerlilie
Es gelten die gesetzlichen Regelungen und somit der Kündigungsschutz. D.h. die vereinbarten Kündigungsfrist sind völlig unerheblich, wenn kein gesetzlicher Kündigungsgrund vorliegt.
Zitat von Heiner_81
Von mir aus - aber was weißt Du denn dann über die Kündigungsfrist oder die Dotierung des Vertrags? Doch genau so viel wie ich, nämlich nichts.
Bin kein Fan von TE, aber die Tendenz, in wirklich alles und allem einen Skandal zu suchen, der sich in der TM Echokammer potenzieren soll, ist doch nicht konstruktiv. Falsches Bild auf Instagram, Erzählungen zu Minute 60 vom letzten Jahr, TE, Dackel von Fritsch macht in die falsche Ecke... das ist doch nicht mehr normal.
Von mir aus - aber was weißt Du denn dann über die Kündigungsfrist oder die Dotierung des Vertrags? Doch genau so viel wie ich, nämlich nichts.
Bin kein Fan von TE, aber die Tendenz, in wirklich alles und allem einen Skandal zu suchen, der sich in der TM Echokammer potenzieren soll, ist doch nicht konstruktiv. Falsches Bild auf Instagram, Erzählungen zu Minute 60 vom letzten Jahr, TE, Dackel von Fritsch macht in die falsche Ecke... das ist doch nicht mehr normal.
Es gelten die gesetzlichen Regelungen und somit der Kündigungsschutz. D.h. die vereinbarten Kündigungsfrist sind völlig unerheblich, wenn kein gesetzlicher Kündigungsgrund vorliegt.
Das stimmt nicht, wenn der "Geschäftsführer" Besonderer Vertreter ist, siehe oben - und man sich nicht im Vertrag darauf geeinigt hat, dass das KSchG trotzdem gelten soll.
16.10.2024 - 18:41 Uhr
Zitat von Nordlilie
Er wird Besonderer Vertreter iSv § 30 BGB sein. Die Satzung sieht diese Möglichkeit mE in § 17 Abs. 7 vor, mit Bestellungsbefugnis des Vorstands:
Das Präsidium kann für die Durchführung der Geschäfte des Vereins einen oder mehrere hauptamtliche Geschäftsführer einsetzen. Das Präsidium kann Mitarbeiter des Vereins, insbesondere einen Geschäftsführer, bevollmächtigen, eigenständig und eigenverantwortlich Aufgaben des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs wahrzunehmen.
Da steht zwar nicht "besonderer Vertreter", aber inhaltlich ist der Geschäftsführer einer.
"Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gelten die Vorschriften über den allgemeinen Kündigungsschutz nicht für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist. Nach Rspr. und Lit. betrifft dies auch den besonderen Vertreter. Des Weiteren sind besondere Vertreter auch keine Arbeitnehmer iSd ArbGG, sodass für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und dem besonderen Vertreter nicht die Arbeitsgerichte zuständig sind (§ 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG). Die Rspr. und der Teil der ihr folgenden Lit. wollen die Arbeitnehmereigenschaft des besonderen Vertreters aber dann begründen, wenn er nicht tatsächlich verfassungsmäßig berufen ist, sondern nur aufgrund der extensiven Auslegung der Rspr. des § 30 als besonderer Vertreter behandelt wird."
Da er jetzt offenbar formal berufen ist, mit Rechtsgrundlage in der Satzung, ist der letzte Satz nicht einschlägig. Das heißt, er kann - wenn sein Vertrag nichts anderes vorsieht - ohne das Erfordernis von Gründen mit der vereinbarten Frist gekündigt werden.
Zitat von muenchenerlilie
Aber der Verein ist keine GmbH!
Geschäftsführer ist bei uns bloß eine Jobbezeichnung und keine rechtliche Position wie bei einer GmbH.
Aber der Verein ist keine GmbH!
Geschäftsführer ist bei uns bloß eine Jobbezeichnung und keine rechtliche Position wie bei einer GmbH.
Er wird Besonderer Vertreter iSv § 30 BGB sein. Die Satzung sieht diese Möglichkeit mE in § 17 Abs. 7 vor, mit Bestellungsbefugnis des Vorstands:
Das Präsidium kann für die Durchführung der Geschäfte des Vereins einen oder mehrere hauptamtliche Geschäftsführer einsetzen. Das Präsidium kann Mitarbeiter des Vereins, insbesondere einen Geschäftsführer, bevollmächtigen, eigenständig und eigenverantwortlich Aufgaben des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs wahrzunehmen.
Da steht zwar nicht "besonderer Vertreter", aber inhaltlich ist der Geschäftsführer einer.
"Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG gelten die Vorschriften über den allgemeinen Kündigungsschutz nicht für die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist. Nach Rspr. und Lit. betrifft dies auch den besonderen Vertreter. Des Weiteren sind besondere Vertreter auch keine Arbeitnehmer iSd ArbGG, sodass für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und dem besonderen Vertreter nicht die Arbeitsgerichte zuständig sind (§ 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG). Die Rspr. und der Teil der ihr folgenden Lit. wollen die Arbeitnehmereigenschaft des besonderen Vertreters aber dann begründen, wenn er nicht tatsächlich verfassungsmäßig berufen ist, sondern nur aufgrund der extensiven Auslegung der Rspr. des § 30 als besonderer Vertreter behandelt wird."
Da er jetzt offenbar formal berufen ist, mit Rechtsgrundlage in der Satzung, ist der letzte Satz nicht einschlägig. Das heißt, er kann - wenn sein Vertrag nichts anderes vorsieht - ohne das Erfordernis von Gründen mit der vereinbarten Frist gekündigt werden.
Vielen Dank für die Ausführungen! Die bisherigen "Geschäftsführer" sind aber auch keine besonderen Vertreter mit Vertretungs-/Zeichnungsbefugnis nach meiner Kenntnis. Bisher haben die Geschäftsführer beim Verein nach meiner Kenntis keine Vertretungsbefugnis und unterzeichnen auch keine Verträge für den Verein.
Aber ich muss mich hinsichtlich meiner ursprünglichen Aussagen tatsächlich revidieren, da ich natürlich keine Kenntnis von den genauen Vertragsgestaltungen haben. Und genauso vermute wie alle anderen hier. Daher hätte ich meine ursprünglichen Aussagen auf jeden Fall konjunktivisch formulieren müssen.
Dieser Beitrag wurde zuletzt von muenchenerlilie am 16.10.2024 um 18:53 Uhr bearbeitet
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