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Aufsichtsrat

31.05.2010 - 14:00 Uhr
Aufsichtsrat |#2241
05.06.2025 - 15:05 Uhr
Es ist schon Wahnsinn, wie viele Leute hier nicht begreifen wollen, dass der Verein an eine Satzung gebunden ist und man, nur weil es anscheinend dem Zeitgeist entspricht, einfach etwas daran ändern kann. Hier geht es am Ende um RECHTLICHE und JURISTISCHE Sicherheiten sowie Entscheidungen. Satzungen sind quasi das Grundgesetz für eingetragene Vereine (um es mal ganz platt und vereinfacht auszudrücken).

Wenn man diese Satzung verändern möchte, muss man für sein Anliegen etwas mobilisieren. Anders ist dies aktuell nicht zu lösen.

Und das heißt nicht, dass ich zumindest Briefwahlen bei AR-Wahl nicht für sinnvoll halte!

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Aufsichtsrat |#2242
05.06.2025 - 15:12 Uhr
Wahnsinn, was hier die letzten Tage abgeht. Mir kommt es bald so vor, als wenn einige Leute nur auf solche Nachrichten warten, um Tagelang darüber zu berichten und ihre Meinung kund zu tun.
Aufsichtsrat |#2243
05.06.2025 - 15:35 Uhr
Ich habe da was gefunden. Der Wille im Vorstand vorausgesetzt, wäre die Einbeziehung aller Mitglieder bei einer MV möglich.

Wichtige Veränderungen für Vereine: Seit dem 21. März 2023 dürfen sie, auch ohne vorher die Satzung zu ändern, Mitgliederversammlungen rein digital oder in hybrider Form durchführen. Dies war bis Sommer 2022 im Rahmen einer Corona-Sonderregelung möglich und wird durch eine Änderung des Vereinsrechts (§ 32 BGB) nun dauerhaft ermöglicht.

Das einberufende Gremium (meist der Vorstand) kann die Versammlung in hybrider Form veranstalten – ohne dass dafür eine Satzungsänderung nötig ist.
Auch rein virtuelle Versammlungen sind ohne Satzungsänderung möglich. Darüber muss allerdings zwingend die Mitgliederversammlung in einem Beschluss entscheiden.

Die digitale Beteiligung an der Versammlung ist nicht nur per Video-Konferenz möglich, sondern auch auf anderen Wegen der elektronischen Kommunikation wie Chat, Telefonkonferenz oder E-Mail.
Schriftliche Abstimmungen sind ebenfalls möglich – zur Beschlussfassung bedarf es allerdings der Zustimmung aller Mitglieder.
Diese Regelungen gelten für eingetragene Vereine ebenso wie für Stiftungen.

Vereine dürfen natürlich auch wie bisher die Mitgliederversammlung in reiner Präsenzform umsetzen.

Nach der neuen Regelung kann der Vorstand, der die Mitgliederversammlung einberuft, festlegen, ob die Mitgliederversammlung als hybride Veranstaltung oder wie bisher als Präsenzveranstaltung durchgeführt wird. Bei einer hybriden Veranstaltung können die Teilnehmenden wählen, ob sie digital dabei sind oder in Präsenz vor Ort.

Eine Änderung der Satzung ist nicht mehr erforderlich!

Bei hybriden Versammlungen muss der Vorstand zudem entscheiden, „wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können“, also beispielsweise mit welchem Videokonferenz-Tool.

Die rein virtuelle Durchführung einer Mitgliederversammlung darf nur die Mitgliederversammlung selbst beschließen. Den Anstoß dazu kann der Vorstand oder können Mitglieder des Vereins geben. Ein Anspruch auf die digitale Teilnahme an der Mitgliederversammlung besteht dabei für die Mitglieder nicht. Vereine können (!) diese Art der Durchführung anbieten, müssen es aber nicht. Gleiches gilt für briefliche Abstimmungen.

Teilnahme per Videokonferenz, Telefon oder Chat
Soll die Mitgliederversammlung in virtueller oder hybrider Form durchgeführt werden, muss der Vorstand in der Ladung zur Mitgliederversammlung angeben, auf welchem Wege die virtuell anwesenden Mitglieder am Willensbildungsprozess der Mitgliederversammlung teilnehmen können – also sich bei Diskussionen zu Wort zu melden, Anträge zu stellen und an Abstimmungen teilzunehmen. Hierbei stehen alle Wege moderner Kommunikation zur Verfügung. Das Gesetz trifft keine Einschränkungen. Es ist also möglich, die Mitgliederversammlung als Videokonferenz abzuhalten, Telefonschaltungen zu ermöglichen und sogar über diverse Chat-Dienste zu kommunizieren.
Aufsichtsrat |#2244
05.06.2025 - 17:01 Uhr
Zitat von K4terR
Zitat von Schmerpoesel

Wo ist das Problem die Veranstaltung hybrid durchzuführen und eine digitale Lösung anzubieten?

Wahrscheinlich weil es nicht den Werten des Vereins entspricht. Wenn ma reinhört, möchte man lieber weiterhin mit Megafon und Faxgerät arbeiten.


Hast du nicht einen der letzten Beiträge gelesen?
Glaube kaum, denn sonst würdest du nicht einen Vorschlag bringen, der gefühlt Grundlage für die ganze Diskussion war.

Nochmal: das "Problem" ist die Satzung. Dort ist Präsenzpflicht verankert. Um die Satzung in dem Punkt zu ändern, müssen genug Mitglieder mindestens einmal auf einer MV präsent sein.

Und ja, ansonsten findet das Vereinsgeschehen (bisher) eher vor Ort als im Internet statt.


Habe alles gelesen, hättest dir die Mühe jetzt nicht machen müssen, aber dankezwinker

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Schmerpösel
Aufsichtsrat |#2245
05.06.2025 - 17:11 Uhr
Zitat von JokerHRO1965
Wahnsinn, was hier die letzten Tage abgeht. Mir kommt es bald so vor, als wenn einige Leute nur auf solche Nachrichten warten, um Tagelang darüber zu berichten und ihre Meinung kund zu tun.


Die meisten schreiben nicht erst die letzten Tage. Es sind halt massive und durchaus berechtigten Zweifel aufgekommen. Das liegt aber weniger an den Mitgliedern und Fans, die sich vom Verein übergangen und nicht abgeholt fühlen, sondern an (man muss es so klar sagen) mangelnden Transparenz und fragwürdigen Auslegung der Satzung und das willkürliche Handeln des AR gegen JW.

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Schmerpösel
Aufsichtsrat |#2246
05.06.2025 - 17:53 Uhr
Ich würde mal sagen, das der erste Schritt ist, den Punkt auf die Tagesordnung zu bekommen bei der nächsten Versammlung.

Frage in die Runde, wie gelingt das? Wenn mir das einer erklärt, setze ich mich dafür ein.

Ich denke schon das wir bei einer großen medialen Präsenz genug Leute vor Ort bekommen, um diese Satzung zu ändern.

Alleine in diesem Forum lesen bestimmt 3000-4000 Mitglieder regelmäßig mit. Ich fahre nicht oft nach Rostock zu spielen, eventuell einmal im Jahr aber mir wäre es wert dafür hin zu fahren, wenn ich weiß das sich dadurch was ändert. Man muss Ding für die Veranstaltung nur groß genug machen… eine Art Aufbruchstimmung erzeugen.
Aufsichtsrat |#2247
05.06.2025 - 18:03 Uhr
Zitat von Eggstein
Ich würde mal sagen, das der erste Schritt ist, den Punkt auf die Tagesordnung zu bekommen bei der nächsten Versammlung.

Frage in die Runde, wie gelingt das? Wenn mir das einer erklärt, setze ich mich dafür ein.

Ich denke schon das wir bei einer großen medialen Präsenz genug Leute vor Ort bekommen, um diese Satzung zu ändern.

Alleine in diesem Forum lesen bestimmt 3000-4000 Mitglieder regelmäßig mit. Ich fahre nicht oft nach Rostock zu spielen, eventuell einmal im Jahr aber mir wäre es wert dafür hin zu fahren, wenn ich weiß das sich dadurch was ändert. Man muss Ding für die Veranstaltung nur groß genug machen… eine Art Aufbruchstimmung erzeugen.


Ich warte seit heute Morgen auf einen Rückruf von Hansa. Ausser einer uninteresierten, besonders netten Dame 🤐, habe ich bei mehreren Versuchen, niemanden erreicht.

Das jetzige Urteil des DFB Sportgerichts zeigt einmal mehr, dass man dem problematischen und mMn deutlich kleineren Teil der Mitglieder und Fans, den Verein und seine Geschicke nicht überlassen sollte.
Aufsichtsrat |#2248
05.06.2025 - 18:12 Uhr
Zitat von hansainrbg
Zitat von Eggstein

Ich würde mal sagen, das der erste Schritt ist, den Punkt auf die Tagesordnung zu bekommen bei der nächsten Versammlung.

Frage in die Runde, wie gelingt das? Wenn mir das einer erklärt, setze ich mich dafür ein.

Ich denke schon das wir bei einer großen medialen Präsenz genug Leute vor Ort bekommen, um diese Satzung zu ändern.

Alleine in diesem Forum lesen bestimmt 3000-4000 Mitglieder regelmäßig mit. Ich fahre nicht oft nach Rostock zu spielen, eventuell einmal im Jahr aber mir wäre es wert dafür hin zu fahren, wenn ich weiß das sich dadurch was ändert. Man muss Ding für die Veranstaltung nur groß genug machen… eine Art Aufbruchstimmung erzeugen.


Ich warte seit heute Morgen auf einen Rückruf von Hansa. Ausser einer uninteresierten, besonders netten Dame 🤐, habe ich bei mehreren Versuchen, niemanden erreicht.

Das jetzige Urteil des DFB Sportgerichts zeigt einmal mehr, dass man dem problematischen und mMn deutlich kleineren Teil der Mitglieder und Fans, den Verein und seine Geschicke nicht überlassen sollte.


Hier einmal was ChatGPT sagt:


Um beim FC Hansa Rostock eine Satzungsänderung zu initiieren, die zukünftig digitale und Briefwahlen ermöglicht, sind mehrere Schritte erforderlich. Die aktuelle Satzung schreibt vor, dass Mitgliederversammlungen ausschließlich als Präsenzveranstaltungen stattfinden dürfen. Daher ist eine Änderung der Satzung notwendig, um digitale oder hybride Versammlungen sowie alternative Abstimmungsmethoden zuzulassen.  

1. Antragstellung

Als Mitglied des FC Hansa Rostock e.V. können Sie einen Antrag auf Satzungsänderung stellen. Dieser Antrag muss schriftlich erfolgen und sollte eine klare Begründung enthalten. Die genauen Fristen und Formalitäten für die Einreichung von Anträgen sind in der Satzung des Vereins geregelt. Es ist wichtig, den Antrag rechtzeitig vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einzureichen, damit er auf die Tagesordnung gesetzt werden kann. 

2. Unterstützung durch andere Mitglieder

Da für eine Satzungsänderung eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, empfiehlt es sich, im Vorfeld Unterstützung bei anderen Mitgliedern zu suchen. Dies kann durch Gespräche, Informationsveranstaltungen oder schriftliche Kommunikation erfolgen. Ziel ist es, eine breite Zustimmung für den Antrag zu gewinnen.

3. Diskussion und Abstimmung auf der Mitgliederversammlung

Auf der Mitgliederversammlung wird der Antrag vorgestellt und diskutiert. Es ist wichtig, gut vorbereitet zu sein und die Vorteile der vorgeschlagenen Änderungen klar darzulegen. Für die Annahme des Antrags ist eine qualifizierte Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 

4. Umsetzung der Satzungsänderung

Nach erfolgreicher Abstimmung muss die Satzungsänderung in das Vereinsregister eingetragen werden, um rechtskräftig zu sein. Erst danach können digitale oder Briefwahlen gemäß der neuen Satzung durchgeführt werden.

5. Technische Umsetzung

Für die Durchführung digitaler oder Briefwahlen gibt es verschiedene Softwarelösungen, die speziell für Vereine entwickelt wurden. Ein Beispiel ist der MTH Vereins-Manager, der Funktionen für Mitgliederverwaltung und Wahlabwicklung bietet. Es ist wichtig, eine Lösung zu wählen, die den rechtlichen Anforderungen entspricht und eine sichere sowie transparente Abstimmung ermöglicht.
Aufsichtsrat |#2249
05.06.2025 - 19:05 Uhr
In § 32 BGB ist ein neuer Absatz 2 eingefügt worden. Dieser lautet: „Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung).21.03.2023

Das BGB steht über einer Vereinssatzung. Das BGB legt die Mindestanforderungen und grundlegenden Regeln für Vereine fest, während die Vereinssatzung die spezifischen Regelungen für einen bestimmten Verein festlegt. Die Vereinssatzung kann von den abänderbaren Bestimmungen des BGB abweichen, muss aber die zwingenden Bestimmungen des BGB einhalten.
Dieser Beitrag wurde zuletzt von hansainrbg am 05.06.2025 um 19:11 Uhr bearbeitet
Aufsichtsrat |#2250
05.06.2025 - 19:50 Uhr
Zitat von hansainrbg
In § 32 BGB ist ein neuer Absatz 2 eingefügt worden. Dieser lautet: „Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung).21.03.2023

Das BGB steht über einer Vereinssatzung. Das BGB legt die Mindestanforderungen und grundlegenden Regeln für Vereine fest, während die Vereinssatzung die spezifischen Regelungen für einen bestimmten Verein festlegt. Die Vereinssatzung kann von den abänderbaren Bestimmungen des BGB abweichen, muss aber die zwingenden Bestimmungen des BGB einhalten.


Ich bin zwar durchaus für die Ergänzung von digitalen Teilnahme- und Abstimmungsmöglichkeiten bzgl. unserer Mitgliederversammlung, insbesondere weil man sich durchaus an die Möglichkeiten des 21 Jahrhunderts anpassen kann und nicht ewig in 1965 leben muss. Hierbei handelt es sich aber um eine kann, nicht um eine Muss-Bestimmungen im BGB "....Bei der Berufung der Versammlung KANN vorgesehen werden,..."
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